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Glossar​

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Folgend einige gängige Begriffe und deren Bedeutungen. Diese Ausformulierungen dienen oder ersetzen nicht eine Rechtsberatung oder die eigene Recherche zum Thema. Für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Vielmehr bieten wir diese Sammlung lediglich als kleinen Leitfaden zur Starthilfe für Ihre Immobiliensuche und Ihr Kaufvorhaben.

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Eigentumsübertragungsvormerkung

Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.

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Eigentümerversammlung

Eigentumswohnung

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Energieausweis

Spiegelt die Energieeffizienz eines Gebäudes wieder. Es ermöglicht einen objektiven Vergleich des Energieverbrauchs unterschiedlicher Gebäude. Hierbei unterscheiden sich Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise darin, dass der Bedarfsausweis einen errechneten Wert darstellt, der die Gebäudeeigenschaften wie u.a. Dämmung, Fenster und Heizungsanlage berücksichtigt, während der Verbrauchsausweis den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Jahre zeigt. Das tatsächliche Nutzverhalten ist dabei im gegebenen Zeitraum ausschlaggebend. Mit nur wenigen Ausnahmen ist die Vorlage des Energieausweises beim Käufer oder beim Mieter einer Immobilie gesetzlich vorgegebene Pflicht.

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G

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Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum ist der Teil einer Immobilie, der allen Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinsam gehört und von ihnen gemeinschaftlich genutzt und verwaltet wird. Beispiele für Gemeinschaftseigentum ist das Grundstück, Treppenhäuser, Flure, Aufzüge, Heizungsanlagen, Dächer und Fassaden. Die genaue Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum wird in der Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt.

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Gemeinschaftsordnung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Gemeinschaftsordnung haben, die die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer sowie die Regelungen für das gemeinschaftliche Eigentum festlegt. Die Gemeinschaftsordnung kann Themen wie die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, das Verfahren für WEG-Versammlungen, die Zustimmungspflicht für bauliche Veränderungen, Tierhaltung, Lärmregelungen und andere Belange umfassen. In der Regel ist Sie Bestandteil der Teilungserklärung.

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H

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Hausgeld (nicht Wohngeld)

Das Hausgeld bezeichnet die monatlichen finanziellen Zahlungen, die Eigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leisten muss. Es dient zur Deckung der gemeinschaftlichen Kosten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Wohnanlage anfallen. Die Höhen der Kosten und Ausgaben werden im Wirtschaftsplan geplant und von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen. Fälschlicherweise wird der Begriff Hausgeld oft mit dem Wort Wohngeld verwechselt.

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I

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Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage dient um langfristig größere Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen finanzieren zu können. Die Höhe und den Zweck der zu bildenden Rücklage wird im Rahmen der Festlegung des Wirtschaftsplans bei der Eigentümerversammlung beschlossen. Laut Wohnungseigentumsgesetz muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft jährlich eine Instandhaltungsrücklage bilden.

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M

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Makler- und Bauträgerverordnung

Milieuschutz

Miteigentumsanteil

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N

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Notaranderkonto

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S​

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Sondereigentum

Sondereigentum ist der Teil einer Immobilie, der einem einzelnen Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehört und von ihm alleine (per Sondernutzungsrecht) genutzt werden kann. Das wohl üblichste Beispiel hierfür ist die Eigentumswohnung. Die genaue Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum wird in der Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt.

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Sondereigentumsverwalter

Siehe Verwalter.

 

Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht ist ein Nutzungsrecht, das einem bestimmten Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt wird. Es ermöglicht diesem Eigentümer die alleinige Nutzung einer bestimmten Fläche oder Einrichtung im gemeinschaftlichen Eigentum, obwohl sie grundsätzlich allen Wohnungseigentümern gehört. Beispiele hierfür sind Gartenflächen, Stellplätze, Kellerräume, Dach-, Terrassen- oder Balkonflächen. Das Sondernutzungsrecht ist in der Regel in der Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung festgelegt.

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T​

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Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das grundlegende rechtliche Dokument, das die Aufteilung eines Gebäudes oder einer Immobilie in einzelne Eigentumseinheiten (Eigentumswohnungen) festlegt. Sie ist beim Grundbuchamt eingetragen und maßgeblich für sämtliche Einzeleigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie enthält unter anderem Angaben über die genaue Abgrenzung der einzelnen Eigentumseinheiten, ihre Größe, Lage und Nutzung und weist die Miteigentumsanteile der einzelnen Eigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum aus.

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Verwalter

WEG-Verwalter vs. Sondereigentumsverwalter

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WEG-Verwalter

Siehe Verwalter.

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Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan dient zur finanziellen Planung und Aufstellung des Haushalts für das kommende Geschäftsjahr und umfasst alle erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für das folgende Jahr. Der Wirtschaftsplan wird bei der Eigentümerversammlung von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen.

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Wohngeld

Siehe Hausgeld.

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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht, wenn in einem Gebäude oder in einer Anlage mehrere Wohnungen oder Teileigentumseinheiten durch verschiedene Eigentümer erworben werden. Jeder Eigentümer besitzt dabei i.d.R. sein eigenes Wohnungseigentum (Eigentumswohnung) und hat gleichzeitig Miteigentumsanteile an den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes oder der Anlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eine gemeinsame Verwaltung (WEG-Verwalter), der sich um das Gemeinschaftseigentum der Eigentümer kümmert.

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