Glossar​
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Folgend einige gängige Begriffe und deren Bedeutungen. Diese Ausformulierungen dienen oder ersetzen nicht eine Rechtsberatung und für deren Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Vielmehr bieten wir diese Sammlung lediglich als kleinen Leitfaden zur Starthilfe für Ihre Immobiliensuche und Ihr Kaufvorhaben.
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Folgend einige gängige Begriffe und deren Bedeutungen. Diese Ausformulierungen dienen oder ersetzen nicht eine Rechtsberatung und für deren Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Vielmehr bieten wir diese Sammlung lediglich als kleinen Leitfaden zur Starthilfe für Ihre Immobiliensuche und Ihr Kaufvorhaben.
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Eigentumsübertragungsvormerkung
Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​
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Die Eintragung zugunsten des Käufers in Abteilung II des Grundbuchs. Durch die Eintragung wird sichergestellt, dass keine Dritte die Wohnungseinheit erwerben können. Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, zahlen Sie immer erst dann, wenn die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen wurde.​